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Gründung einer Gesellschaft oder Niederlassung in Deutschland. Erforderliche Unterlagen, Voraussetzungen, Bedingungen und Registrierung. Steuerliche Aspekte.

Dr. Maya Neidenowa

Dr. Maya Neidenowa

Rechtsanwältin

Ginka Tabanska

Rechtsanwältin

In letzter Zeit häufen sich Anfragen bulgarischer Unternehmer zu den Möglichkeiten einer Gesellschaftsgründung in der Bundesrepublik Deutschland. Mangelnde Auftragslage in Bulgarien einerseits und die sich inzwischen erholende Wirtschaft in der Bundesrepublik haben wohl auch das Interesse bulgarischer Dienstleister für eine Standortgründung in der Bundesrepublik verstärkt.

Dieser Artikel kann nur die häufig gestellten Fragen zu diesem Thema ansprechen und soll keinesfalls die kompetente Rechts- und Steuerrechtsberatung zur Frage der Rechtsformwahl und ihren steuerlichen Auswirkungen bei einem konkreten Gründungsvorhaben ersetzen.

Handelsvertreter

Häufig werden Anfragen in Bezug auf die Anmeldung einer Handelsvertretung in der Bundesrepublik gestellt, so wie sie in Bulgarien bekannt ist- als passive Repräsentanz, eingetragen bei der bulgarischen Handelskammer. Eine solche (kostengünstige) Lösung, bei der sowohl die Anmeldegebühren niedrig sind als auch die Steuerpflicht nicht in Bulgarien entsteht, gibt es bei einer Standortgründung in der Bundesrepublik Deutschland nicht, es sei denn, man beauftragt einen externen Handelsvertreter mit der bulgarischen Firmenvertretung nach den Vorschriften des deutschen Handelsrechts.

Betriebsstätte

Der obigen Form nahe kommt die Errichtung einer unselbständigen Niederlassung in der Form einer Betriebsstätte. Diese wird lediglich beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet.

Für die Anmeldung einer Betriebsstätte eines bulgarischen Unternehmens vor dem Gewerbeamt ist ein aktueller Handelsregisterauszug nebst beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Sollte kein anderer Nachweis für das Vorliegen einer Anschrift des Betriebes in der Bundesrepublik vorliegen, kann das Gewerbeamt die Vorlage eines Mietvertrages verlangen.

Für einige Gewerbe ist vor Beginn der Tätigkeit eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde einzuholen. Von daher ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die anzumeldende Tätigkeit unter den erlaubnispflichtigen Gewerben fällt, wie z.B. der Arbeitnehmerüberlassung, Personenbeförderung, Güterkraftverkehrsunternehmen.

Die Gewinne dieser Betriebsstätte werden in der Bundesrepublik versteuert. Hierbei ist in Bezug auf die Definition der Betriebsstätte als auch in Bezug auf die Besteuerung das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bulgarien, hoffentlich recht bald in 2011 in der neuen Fassung, zu berücksichtigen.

Zweigniederlassung

Neben der Betriebsstättengründung besteht auch die Möglichkeit der Anmeldung einer Zweigniederlassung der bulgarischen Gesellschaft in der Bundesrepublik. Obwohl rechtlich abhängig von der Hauptniederlassung in Bulgarien, unterliegt die Zweigniederlassung der bulgarischen Gesellschaft in der Bundesrepublik in den Rechtsbeziehungen gegenüber Dritten dem deutschen Recht. Sie wird im deutschen Handelsregister eingetragen und erhält damit einen eigenen Gerichtsstand, im Unterschied zur Betriebsstätte.

Hierzu ist ein Beschluss der Hauptniederlassung in Bulgarien erforderlich. Mit diesem Beschluss kann neben der Entscheidung zur Gründung und Anmeldung der Zweigniederlassung auch ein Leiter der Zweigniederlassung oder ein Prokurist bestimmt werden, der diese nach außen hin vertritt.

Für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer bulgarischen juristischen Person im Handelsregister ist ein aktueller beglaubigter Handelsregisterauszug der Hauptniederlassung vorzulegen. Zusätzlich muss die Zweigniederlassung im Gewerbeamt der zuständigen Gemeinde eingetragen werden. Die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht der Zweigniederlassung unterliegen dem deutschen Recht. Zu den steuerlichen Aspekten siehe die Ausführungen unter „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Natürlich können von bulgarischen juristischen und natürlichen Personen auch die in Bulgarien bekannten Kapitalgesellschaftsformen in der Bundesrepublik gegründet werden.

Am meisten angefragt wird die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Das deutsche GmbH-Recht wurde in den letzten Jahren liberalisiert. Die strengeren Regelungen bei einer Ein-Gesellschafter GmbH sind entfallen, es gilt weitestgehend derselbe rechtliche Rahmen wie für die Mehrgesellschafter GmbH.

Das Stammkapital der GmbH beträgt weiterhin mindestens 25.000,00 EURO. Allerdings ist es inzwischen möglich, eine GmbH mit einem gesetzlichen Mindestkapital auch unter diesem Betrag, d.h. zwischen 1,00 und 25.000,00 EURO zu errichten als sog. „Unternehmergesellschaft“ (UG). Bei dieser Form der GmbH gilt jedoch folgende Einschränkung: Die Gesellschaft muss einen etwaigen Gewinn, abzüglich der Verluste des Vorjahres, zu 25% thesaurieren, sie darf ihren Gewinn solange nicht ausschütten, bis dadurch das gesetzliche Stammkapital als Kapitalrücklage aufgebaut und das Stammkapital entsprechend erhöht worden ist.

Der Gesellschaftsvertrag der GmbH bedarf zwingend der notariellen Beurkundung (was in Bulgarien nicht der Fall ist). Eine Unterzeichnung durch Bevollmächtigte (anwaltliche Vertreter, künftige Mitgesellschafter, Angehörige) ist zulässig unter der Bedingung einer hierzu erteilten notariell beglaubigten Vollmacht. Sollte diese in Bulgarien beglaubigt werden, muss sie zusätzlich apostilliert sein. Geschäftsführer der GmbH kann auch ein bulgarischer Staatsangehöriger sein (der Gesellschafter oder eine andere Person), der sich nicht ständig in der Bundesrepublik Deutschland aufhält.

Eine Kapitalgesellschaft unterliegt der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer /einer Gemeindesteuer, die es in Bulgarien nicht gibt/ und der Umsatzsteuer.

Der Körperschaftsteuersatz beträgt 15%, wobei hier bislang auch der Solidaritätszuschlag (ein Zuschlag für die Wiedervereinigung) zu berücksichtigen ist, so dass eine Körperschaftsteuergesamtbelastung von 15,825% besteht.

Die Gewerbesteuer wird festgesetzt aufgrund eines Messbetrages (Gewerbeertrag mal 3,5%), der mit einem Hebesatz zwischen 200 und 900% multipliziert wird. Die Festsetzung der Höhe des Hebesatzes unterliegt den Gemeinden. So ist der Hebesatz in den Großstädten, wie z.B. München, höher (490) als in den umliegenden Gemeinden.

Die Gesamtsteuerbelastung der Kapitalgesellschaft (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) liegt zwischen 24,23 % und 33,33 %.

Der Gewinn der Gesellschaft, der an die Anteilseigner ausgeschüttet wird, unterliegt der Einkommensbesteuerung. Wird an eine natürliche Person als Anteilseigner ausgeschüttet und findet auf den Fall die Abgeltungssteuer Anwendung (eingeführt ab 2009 mit einem neuen Gesetz über die Quellenbesteuerung privater Kapitalerträge), so beträgt die Steuerbelastung bei der Gewinnausschüttung 26,38%.