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Einstellung von Personal ohne Gründung einer Niederlassung in Bulgarien

Viele deutsche Unternehmen wissen nicht, dass man – auch gerade jetzt in der Zeit, in der sich die Arbeit von zu Hause (Home Office) immer weiter durchsetzt – bulgarische Arbeitnehmer, die in Bulgarien leben (wollen), auch direkt bei der deutschen Gesellschaft einstellen kann, und zwar nach den bulgarischen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Rechtsbestimmungen, ohne zugleich in Bulgarien eine eigene Tochtergesellschaft gründen zu müssen, mit den damit verbundenen Rechtsfolgen und administrativen Aufwand.
Ein deutsches Unternehmen kann als ausländischer Arbeitgeber im Bulgarien steuerlich angemeldet werden und mit dieser Anmeldung Arbeitsverträge nach bulgarischen Arbeits- und Sozialversicherungs- und Steuerrecht abschließen mit dem entsprechenden niedrigen Einkommenssteuersatz von 10% und den entsprechenden bulgarischen Sozial und Krankenversicherungssätzen. Dies ist der kostengünstigste Weg für Vorhaben, in Bulgarien ein Hub zu gründen mit letztlich nur entstehende Lohnkosten und Kosten für die monatliche Lohnabrechnung und Meldung an das Finanzamt, die von Bulgarien aus zu erstellen und abzugeben wäre. Man müsste ferner einen bulgarischen Vertrag für Arbeitsmedizin abschliessen. Später könnten Rechtsfragen zum Arbeitsrecht (Einstellungen, Kündigungen, Urlaubsansprüche) anfallen; diese arbeitsrechtliche Beratung fällt aber auch bei den anderen Formen eines wirtschaftlichen Engagements in Bulgarien an. Die laufenden Angelegenheiten vor Ort können mittels einer Vollmacht über Anwälte oder Buchhalter erledigt werden. Sollte sich das Vorhaben als erfolgreich erweisen, so kann man später immer noch entscheiden, eine lokale Gesellschaft zu gründen. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn eigene Büroräumlichkeiten oder Lagerräumlichkeiten benötigt werden.
Sollte man Geschäftsraume benötigen, so ist auch dann nicht unbedingt zwingend, dass dadurch eine Betriebsstätte in Bulgarien begründet wird. Das bulgarische Investitionsgesetz hat in Art 24 die Möglichkeit der Anmeldung einer sog. „Handelsvertretung“, oder genauer- eine passive Repräsentanz-, bei der bulgarischen Industrie und Handelskammer vorgesehen. Diese Repräsentanzen dürfen in Bulgarien keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Häufig wird dieses Konstrukt beim Vertrieb genutzt, wobei sämtliche Vertragsangelegenheiten über Deutschland abgewickelt werden und lediglich die Angestellten vor Ort als Vertriebler die Vertragsabschlüsse anbahnen. Auch für diese bulgarischen Vertriebsangestellten gilt das oben beschriebene Verfahren bezüglich deren Lohnabrechnung. Für die passive Repräsentanz müsste zusätzlich ein vereinfachter Jahresabschluss für die im Zusammenhang mit den anfallenden Lohnkosten und anderen Ausgaben in Bulgarien abgegeben werden.