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Die Zulässigkeit einer Vorabgewinnauschüttung wird durch das bulgarische Finanzamt bestätigt

Die Frage, ob Gesellschafter einer bulgarischen GmbH (genauer: OOD) sich noch während des laufenden Geschäftsjahres vorab anteilig Gewinne ausschütten dürfen oder nicht, konnte bislang von der Rechtspraxis nicht eindeutig beantwortet werden. Dies lag u.a. daran, dass diese Frage nicht ausdrücklich in dem bulgarischen Handelsgesetz geregelt wird, ebensowenig wird diese aber auch nicht ausdrücklich verboten.

In meiner Praxis wurden Vorabausschüttungen in Steuerprüfungen bisher nicht moniert. Nach bisherigen Stellungnahmen des Finanzamtes (so z.B. 530086/3.08.2020 und 5304142 /6.03.2020) konnten die Vorabauschüttung der Dividenden auch als verdeckte Gewinnauschüttung betrachtet werden.

Nun hat mit ihrer „Stellungnahme“ 3300165 vom 9.06.2022 die Nationale Agentur für Einnahmen die steuerliche Behandlung von Vorabauschüttugen von Dividenden nach dem KörperschaftsteuerGesetz und dem Einkommensteuergesetz klargestellt, jedoch erst nach einer Gerichtsentscheidung des Obersten Verwaltungsgerichts vom Februar d.J. zu dieser Frage.

Die Vorabauschüttung von Gewinnen wird unter folgenden Voraussetzungen als legitim betrachtet:

Es müsste ein Nettojahresgewinn fesrgestellt werden, der gleich oder höher ist als der im voaus ausgschüttete Betrag. Ferner muss ein Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Vorabschüttung vorliegen und eine Prognose des Vorliegens eines Nettogewinns für das Geschäftsjahr, die mit Nachweise unterlegt sein muss, z.B durch Vorliegen eines Zwischenabschlusses bzw. Halbjahresabschlusses.

Sollte die Vorabauschüttung den Jahresnettogewinn übersteigen, so geht das Finanzamt in solchen Fällen weiterhin von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus, mit den entsprechenden Rechtsfolgen und Sanktionen.

Das Finanzamt empfiehlt in seiner Stellungnahme ferner die Aufnahme einer Regelung in den Gesellschaftsverträgen zur verpflichtenden Rückzahlung von überzahlten Ausschüttungen an die Gesellschafter.