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Gibt es in Bulgarien Kurzarbeit in der Krise?

Die Kurzarbeit bedeutet – nach deutschem Rechtsverständnis- die vorübergehende Herabsetzung der betrieblichen Arbeitszeit.
Mit Verminderung der Arbeitszeit vermindert sich damit auch das Arbeitsentgelt für die Dauer der Kurzarbeit. Der Arbeitgeber zeigt die Kurzarbeit dem Arbeitsamt an, das als Entgeltersatzleistung einen prozentualen Teil des Arbeitsentgelts der Arbeitnehmer übernimmt.
Bisher regelte das bulgarische Arbeitsgesetzbuch lediglich die Möglichkeit des Arbeitgebers, bei einem Stillstand (sog. „prestoj“) des Betriebes oder aus Produktionsgründen, den Arbeitnehmer ohne seine Zustimmung vorübergehend eine andere Tätigkeit, auch an einem andern Ort, ausführen zu lassen /Art 120 bulgarisches Arbeitsgesetzbuch/. Auch kann der Arbeitgeber nach 15 Tagen andauernden Betriebsstillstandes die Arbeitnehmer aus diesem Grund kündigen.
Mit Verabschiedung des „Gesetzes über die Maßnahmen während eines Ausnahmezustands“ hat das bulgarische Parlament am 19. März 2020 auch Änderungen im Arbeitsgesetzbuch zum Thema Betriebsschließung wegen des verordneten Ausnahmezustandes in Bulgarien, der zunächst ein Monat –also bis zum 13. April 2020- andauern soll, verabschiedet. Die neue Vorschrift (Artikel 120v) “Unterbrechung der Arbeit wegen des bekanntgegebenen Ausnahmezustandes“ regelt zwei Hypothesen: Die Unterbrechung der Arbeit bei einen vorliegenden Ausnahmezustand durch Beschluss seitens des Arbeitgebers für das gesamte oder einen Teil des Unternehmens oder für einzelne Arbeitnehmer und Bedienstete für die gesamte Dauer oder eines Teils des Ausnahmezustandes bis zur Beendigung des Ausnahmezustandes. Oder bei einer zwangsweisen Unterbrechung der Arbeit im Unternehmen oder Teil dessen durch eine staatliche Verordnung, durch welche der Arbeitgeber verpflichtet wird, seine Bediensteten nicht an ihren Arbeitsplätzen für die Dauer des Ausnahmezustandes zuzulassen.
Für die Dauer der Geltung des Gesetzes, jedoch nicht länger als für die Dauer von 3 Monaten, soll das Nationale Versicherungsinstitut Arbeitgebern, die durch einen Akt des Ministerrates bestimmt werden sollen, den Arbeitnehmern 60 % ihres versicherten Einkommens, das sie im Januar 2020 erhalten haben zahlen. Die verbleibenden 40% des Einkommens muss der Arbeitgeber übernehmen. Noch ist unklar, wann und wie diese Regelung praktisch umgesetzt werden soll und welche Arbeitgeber davon Gebrauch machen können.