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Die Änderungen im bulgarischen Mehrwertsteuerrecht in 2010

Dr. Maya Neidenowa

Dr. Maya Neidenowa

Rechtsanwältin

Ginka Tabanska

Rechtsanwältin

Die Änderungen des Mehrwertsteuergesetzes, die ab dem 01.01.2010 in Kraft treten, beruhen zum einen auf die Umsetzung der europäischen Richtlinie 2008/8/EU zur Frage des Erfüllungsorts der Dienstleistungen. Nach der neuen Regelung wird der Erfüllungsort der Dienstleistungen von Steuerstatut des Dienstleistungsempfängers bestimmt. Wenn der Dienstleistungsempfänger nicht steuerpflichtig ist, befindet sich der Erfüllungsort beim Dienstleistungserbringer. Bei einem steuerpflichtigen Empfänger befindet sich der Erfüllungsort der Dienstleistung am Standort des Empfängers. Die gesetzliche Änderung betrifft insbesondere die Rechtsgeschäfte zwischen Steuerinländer und den ausländischen Personen. So wird zum Beispiel eine ausländische Person, die ein ständiges Objekt im Sinne des § 1 Pkt. 11 MwStG auf dem Territorium Bulgariens hat, als eine in Bulgarien ansässige Person betrachtet und nach den neuen Regeln befindet sich damit der Erfüllungsort ihrer Dienstleistungen in Bulgarien. Bei Vorliegen eines ständigen Objektes im Inland, das nicht für die Erfüllung der Dienstleistungserbringung relevant ist, wird hingegen die obige Qualifikation der Ansässigkeit für die Zwecke der Mehrwertbesteuerung nicht in Betracht gezogen.

Ferner wird eine neue Form der zwingenden Anmeldung nach dem Mehrwertsteuergesetz bei Dienstleistungen zwischen inländischen und ausländischen Personen eingeführt (Art. 97;). Meldepflichtig nach dem MwStG werden jetzt alle inländischen Dienstleistungserbringer mit einem Erfüllungsort der Dienstleistung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat sowie alle Dienstleistungsempfänger von ausländischen Lieferanten, wenn der Empfänger mehrwertsteuerpflichtig ist. Die nach diesem Verfahren angemeldeten Personen haben keinen Anspruch auf Mehrwertsteuerrückerstattung für die erhaltenen steuerbaren Dienstleistungen.

Änderungen gibt es auch in Bezug auf die Anforderungen der Mehrwertsteueranmeldung ausländischer Personen. Die Verpflichtung zur Mehrwertsteueranmeldung über einen Fiskalvertreter entfällt ab 01.01.2010 für alle Personen, die in den EU-Mitgliedsstaaten ansässig sind. Die Benennung eines Fiskalvertreters kann ab jetzt freiwillig erfolgen. In diesem Fall entfällt die bisher geltende solidarische Haftung des Fiskalvertreters.

Den grössten positiven Einfluss auf die Wirtschaft erhofft man sich durch die Änderungen der Fristenregelugen bei der Mehrwertsteuerrückerstattung. Die bisherige Frist zur Geltendmachung der Mehrwertsteuer betrug drei Monate nach dem Monat der Mehrwertsteuerberechnung. Diese Frist wurde jetzt auf 12 Monate ab dem Entstehungszeitpunkt der Mehrwertsteueranrechnung verlängert. Diese neue Fristenregelung wird nur auf die Ansprüche auf Mehrwertsteuerückerstattung, entstanden nach dem 01.01.2010 angewandt sowie für Mehrwertsteuerrückerstattungsansprüche nach dem 01.10.2009.

Das Mehrwertsteuerrückerstattungsverfahren, nach der die Mehrwertsteuer seitens des Fiskus zurückzuzahlen ist, ist von drei auf zwei Monate verkürzt worden.

Von 45 auf 30 Tagen ist auch die Frist bei Mehrwertsteuerrückerstattungsverfahren reduziert worden in den Fällen, in denen das Verfahren lediglich mit einer Steuerprüfung seitens der Finanzverwaltung beendet wird. Neu ist auch die Verzinsung des Mehrwertsteuerrückerstattungsbetrages bei Revisionen ab dem 31- Tag nach dem Datum, an dem der Antrag für die Rückerstattung gestellt worden ist.

Ab dem 01.01.2010 ändert sich auch das Verfahren zur Mehrwertsteuerrückerstattung von Personen aus den EU-Mitgliedsstaaten, die nicht in Bulgarien mehrwertsteuerlich angemeldet sind. Nach dem Entwurf der neuen Ordnung zur Mehrwertsteuerrückerstattung von mehrwertsteuerpflichtigen Personen eines EU-Mitgliedsstaates, die nicht in dem EU-Mitgliedstaat der Rückerstattung ansässig sind, werden die Anträge zur Mehrwertsteuerrückerstattung von dem Land aus gestellt, in dem der Antragsteller gemeldet ist. Die dortige Finanzverwaltung versendet dienstlich den Antrag zur Rückerstattung an den jeweiligen Mitgliedsstaat, in dem die Mehrwertsteuer abgeführt wurde. Die bisherige Frist dieser Erstattung betrug 6 Monate ab dem Datum der Antragsstellung, diese Frist ist jetzt auf 4 Monate reduziert worden.

Zwingend wird die Angabe einer elektronischen Anschrift des Unternehmers für die Korrespondenz mit der Finanzverwaltung. An dieser E-Mailanschrift wird die Finanzverwaltung mittels elektronischer Unterschrift sämtliche Unterlagen und Steuerverwaltungsakte an die steuerpflichtige Person zustellen. Die Frist zur Vorlage von Unterlagen, Erklärungen respektive Widersprüchen beginnt dann ab dem Datum der Zustellung an die E-Mailanschrift der steuerpflichtigen Person. Die E-Mailanschrift ist zwingend bis Ende März 2010 der Finanzveraltung mitzuteilen.