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Einführung des automatischen Informationsaustausches im Bereich der Besteuerung in Bulgarien

Dr. Maya Neidenowa
Einführung des automatischen Informationsaustausches im Bereich der Besteuerung in Bulgarien und den damit verbundenen Änderungen in der Steuererklärung bestimmter Einkünfte natürlicher und juristischer Personen, Angehörige des EU-Auslands
Für die Zwecke des automatischen Informationsaustausches innerhalb der EU und der damit verbundenen Identifizierung ausländischer juristischer und natürlicher Personen bei der jährlichen Meldung ihrer Einkünfte gelten seit dem letzten Jahr in Bulgarien neue Regeln. Grund für diese neu eingeführte Auskunftserteilung ist die EU-Richtlinie 2011/16 des Rates vom 15.02.2011/zuletzt geändert mit Richtlinie 2014/107 vom 9.12.2014/ über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung/sog. EU-Amtshilferichtlinie. Diese regelt den Informationsaustausch bezüglich der Anwendung der nationalen Steuergesetzgebung. Im bulgarischen Gesetz wird der automatische Informationsaustausch und sein Umfang hinsichtlich der ausdrücklich zu meldenden Einkunftsarten in Art. 143 a-st DOPK (bulg. Steuerverfahrensgesetzbuch) geregelt, zuletzt mit weiteren Novellierungen in Bezug auf die Auskünfte der Finanzinstitute, die ab dem 1.1.2016 in Kraft traten.
Der automatische Informationsaustausch wird danach erstmalig ab dem 1.1.2015 umgesetzt für die Steuerdaten der EU-Ausländer in Bulgarien nach dem 1.1.2014.
Mit Einführung der Meldepflicht müssen die Einkünfte aus Mieten sowie aus Geschäftsführungsvergütungen zugunsten natürlicher oder juristischer Personen aus EU Staaten, ausdrücklich ausgewiesen werden.
Die Meldung der Mieteinkünfte aus in Bulgarien belegenen Immobilien oder aus Geschäftsführungsverträgen erfolgt durch eine Erklärung nach Art 55 des bulgarischen Einkommenssteuergesetzes. Die Vorschrift regelt die Verpflichtungen der Unternehmen oder selbstversicherter Personen, die die Vergütungen auszahlen, zur Abgabe einer Erklärung über die Einkünfte der EU-Ausländer, wenn diese nicht Einkommen aus arbeitsrechtlichen Verhältnissen darstellen. Das sind neben den Einkünften aus Mieten auch Dr. Maya Neidenowa andere Formen der entgeltlichen Überlassung von Immobilien (Pacht, etc.) und Einkünfte aus Geschäftsführungsverträgen.
Die Einkünfte müssen in der Erklärung zwingend individualisiert abgegeben werden. Hierfür wurde die Mustervorlage des Finanzamtes geändert. Bislang musste lediglich ein Gesamtbetrag der Einkünfte aufgeführt werden. Bei Fehlen eines „Zahlers“ muss diese Steuererklärung von dem Einkünfteempfänger selbst abgegeben werden.
Ferner sind weitere Auskunftspflichten eingeführt worden: Zusätzlich werden Auskünfte über Einkünfte aus berechnete und ausgezahlte Vergütungen zugunsten von natürlichen und juristischen Personen EU-Bürger aus Arbeitsverhältnissen (Art. 73 a Abs. 5 EinkommenstG), Renten, Versicherungs-entschädigungen (hier Auskunftsfrist jeweils zum 30.04. für das vorangehende Jahr) übermittelt.
Ferner erfolgt eine Auskunftsübermittlung durch das bulgarische Grundbuchamt für vorhandenes Grundeigentum sowie Einkünften aus der Veräußerung von Immobilien und beschränkten Sachenrechten von EUAusländern im Land.
Unter eine „natürliche Person, die in einem anderen EU-Staat ansässig ist“, ist nach dem Verständnis der Finanzbehörden von der steuerlichen Ansässigkeit der natürlichen Person auszugehen, wie sie auch in der abkommensrechtlichen Terminologie der Doppelbesteuerungsabkommen gebraucht wird. Damit würde eine ausländische Person aus einem EU-Staat, die Einkünfte aus einem Geschäftsführungsvertrag in Bulgarien bezieht, sich jedoch mehr als 183 Tage im Inland aufhält, nicht als eine solche im EUAusland ansässige Person qualifiziert werden, sondern als Steuerinländer und von daher braucht die automatische Auskunft für diese Person nicht abgegeben werden, es sei denn, der Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person ist weiterhin in dem anderen Staat und diese hat nach dem Doppelbesteuerungsabkommen ihr Welteinkommen in dem anderen Staat zu versteuern.
Sollte sich die ausländische Person auf eine steuerliche Ansässigkeit in Bulgarien berufen, kann das Unternehmen, dass solche Vergütungen auszahlt zur Klarstellung verlangen, dass die Person entweder durch eine Ansässigkeitsbescheinigung oder durch eine Erklärung nachweist, dass sie in Bulgarien steuerlich ansässig ist.
Interessant ist auch die Frage der Meldepflicht der vielen in der EU lebenden bulgarischen Staatsangehörigen mit Lebensmittelpunkt in einem anderen EUStaat. Diese werden nicht als in Bulgarien steueransässig im Sinne des Art.4 Abs. 4 i. V. m. Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes betrachtet. Folglich müssten auch die an diese bulgarischen Staatsangehörigen ausgezahlten Einkünfte aus Vermietung und Geschäftsführungsverträgen in Bulgarien in der Erklärung für den automatischen Informationsaustausch aufgeführt werden. In der Praxis wird es wohl schwierig sein, die steuerliche Ansässigkeit der bulgarischen Staatsangehörigen festzustellen. Auch ist fraglich, ob diese selbst eine solche Meldung in Bulgarien abgeben. Hierfür müssten sie sich diese neben anderen Meldedaten mit der Identifikationsnummer des Landes identifizieren, in dem sie ansässig sind. Die Identifikationsnummer kann eine Steuernummer, eine UID- Nummer, Versicherungsnummer oder eine andere Identifikationsnummer sein. Das Fehlen einer solchen Identifikationsnummer im anderen EU-Land wird jedoch auch kein Hindernis für die Abgabe der automatischen Auskunft seitens der Behörden sein.
Die Nichtübermittlung der individualisierten Einkünfte oder bei Abgabe von unrichtigen oder unvollständigen Daten wird derzeit ein Bußgeld bis zu 250 Leva für jede Person auferlegt.