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Änderungen im Gesetz über die Förderung von Investitionen

Dr. Maya Neidenowa

Dr. Maya Neidenowa

Rechtsanwältin

Ginka Tabanska

Rechtsanwältin

Am 29. November 2012 hat das bulgarische Parlament in zweiter Lesung das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung von Investitionen angenommen. Ziel der Novellierung ist die Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit Bulgariens in Bezug auf die ausländischen Direktinvestitionen in Zentral- und Osteuropa.

Zum einen erfassen die gesetzlichen Änderungsvorschläge die Dezentralisierung der Verfahren zur Erteilung eines Zertifikates für Investitionen nach dem Gesetz sowie die Schaffung neuer Ermächtigungen der Gemeindeverwaltungen.

Nach dem bisher geltendem Investitionsgesetz (InvG) erteilt der Wirtschaftsminister die Zertifikate für Investitionen der Klasse А und B, die den Inhaber berechtigen, die Förderungen nach dem Gesetz zu beanspruchen. Mit Entscheidung des Ministerrates werden auch Zertifikate für ein vorrangiges Investitionsprojekt erteilt. Im Regelfall beträgt der minimale Umfang der Investition, für die ein Zertifikat der Klasse A vergeben wird, 20 Millionen Leva /ca.10.2 Millionen EURO/, für ein Zertifikat der Klasse B 10 Millionen Leva/ca.5.1 Millionen EURO/.

Diese Investitionsbeträge können in folgenden Fällen reduziert werden:

  • Wenn die jeweilige Investition in den administrativen Grenzen von Gemeinden erfolgt, in denen im vorangehenden Jahr die Arbeitslosigkeit so hoch oder höher als der Landesdurchschnitt gewesen ist. Die Liste dieser Gemeinden wird jedes Jahr im Gesetzblatt sowie auf der Internetseite des Wirtschaftsministeriums und der Investitionsagentur veröffentlicht,
  • Wenn in dem High-Tech-Industriesektor investiert wird;
  • Investitionen in High Tech-Dienstleistungssektor und zwar: Tätigkeiten auf dem Gebiet der Informationstechnologien und Dienstleistungen, Wissenschafts- und dual use Tätigkeit sowie spezialisierte Tätigkeiten in sog. Zentralbüros, Bildung und Gesundheit sowie Soziales;

Der Gesetzesentwurf gibt jedem Gemeinderat nunmehr die Möglichkeit, mittels einer Verordnung die Kriterien zur Erteilung von Investitionszertifikaten von besonderer Bedeutung zu bestimmen. Diese Investitionen sollen als Investitionen der Klasse C (auf Bulgarisch „w“) festgelegt werden. Die Zertifikate werden vom zuständigen Bürgermeister ausgestellt. Diese Investition der Klasse C darf die Mindesthöhe von 10 Millionen Leva einer Investition der Klasse B nicht übersteigen. Nach Ermessen des Gemeinderates kann für die Dr. Maya Neidenowa Ginka Tabanska 2 Erteilung des Zertifikates der Klasse C eine zusätzliche Bedingung gestellt werden für die Schaffung einer bestimmten Anzahl von Arbeitsplätzen. Die Investoren, die ein solches Zertifikat (C) erhalten haben, können von folgenden Fördermaßnahmen profitieren:

  1. verkürzte Fristen von Verwaltungsdienstleistungen der Gemeinde, in der die Investition realisiert wird;
  2. individueller Verwaltungsservice der Gemeinde, in der die Investition realisiert wird;
  3. Eigentumserwerb oder Erwerb von beschränkten dinglichen Rechten an Immobilien im privaten Eigentum der Gemeinde unter den gesetzlichen Bedingungen. Diese Maßnahme wird nur dann angewandt, wenn sie nicht schon von einem Investor der Klasse A, der Klasse B oder für ein vorrangiges Projekt für die gleiche Immobilie beantragt worden ist.

Als eine weitere Maßnahme soll die Anforderung für die Beschaffung von Arbeitsplätzen als neues Kriterium für den Erwerb eines Zertifikates einer Investitionsklasse eingeführt werden.

Wenn ein Investitionsprojekt die Schaffung neuer Arbeitsplätze und deren Beibehalt für die nächsten 5 Jahre (für große Unternehmen), entsprechend 3 Jahre (für kleine und mittlere Unternehmen) vorsieht, sieht der neue Gesetzesentwurf die Möglichkeit zur Reduzierung (bis auf ein Fünftel) des gesetzlich vorgesehenen Mindestumfangs der Investition, der für den Erhalt eines Zertifikates erforderlich ist, vor.

Die konkreten Anforderungen für das Kriterium Arbeitsplatzbeschaffung sollen noch in den Durchführungsbestimmungen zur Anwendung des Investitionsgesetzes bestimmt werden.

Die Erstattung der durch den Investor in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber gezahlten Sozialversicherungen für neu eingestellte Arbeitnehmer und Bedienstete ist das dritte Thema in dem Gesetzentwurf.

Diese Fördermaßnahme hat den Charakter einer regionalen Investitionshilfe, deren Anwendung erst nach Unterrichtung der EU-Kommission eingeführt werden kann. Erstattet werden sollen die vom Arbeitgeber geschuldeten und effektiv eingezahlten Sozial-und Krankenversicherungsbeiträge für den Zeitraum von 24 Monaten ab Schaffung eines Arbeitsplatzes. Die Maßnahme wird nur angewandt in Bezug auf Investoren, die ein Zertifikat der Klasse А oder Klasse B besitzen, wobei vorrangig die Anträge der Investoren bearbeitet werden, die im High Tech-Sektor oder in wirtschaftsschwachen Regionen investiert haben. Eine der Bedingungen ist dabei, dass das Jahresgehalt der beim Investor beschäftigten Personen höher ist als das Durchschnittsgehalt in derselben Branche für die Dauer von 5 Jahren (für Großunternehmen) und 3 Jahre (für kleine und mittlere Unternehmen). Bei dieser Form der regionalen Förderung können die Investoren jedoch nicht die Steuervergünstigung nach Art. 177 KörperschaftsStG – Reduzierung des Finanzergebnisses mit dem Betrag der Sozialversicherungsbeiträge der eingestellten, zuvor arbeitslosen, Personen in Anspruch nehmen.

Zuletzt zielt der Gesetzesentwurf durch die Lockerung des Aufenthaltsrechtes und der erleichterten Möglichkeit des Erwerbs der bulgarischen Staatsangehörigkeit auf einen Investitionszuwachs aus dritten Staaten ab. Systematisch wird von dem derzeitigen Gesetzentwurf nicht deutlich, ob diese Regelungen auch für EU- Staatsangehörige gelten sollen.

Mit dem neuen Art. 14a des Gesetzes über die bulgarische Staatsangehörigkeit, der mit § 34 des Gesetzes über die Änderung des 3 Investitionsgesetzes eingeführt werden soll, würde der Gesetzgeber Ausländern den Erwerb der bulgarischen Staatsangehörigkeit nach Ablauf von einem Jahr nach Erhalt einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ermöglichen. Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis soll wegen getätigter Investitionen unter bestimmen Voraussetzungen und nach dem Verfahren des bulgarischen Ausländergesetzes erteilt werden. Somit könnte praktisch ein Ausländer innerhalb von ca. 1 ½ Jahren ab der erbrachten Investition einen Einbürgerungsantrag stellen.

Gerade diese Vorschläge führten zu einem Meinungsstreit bei der Verabschiedung des Gesetzentwurfes und die Einlegung des Vetorechtes durch den bulgarischen Präsidenten. Dieser vertritt einerseits die Auffassung, dass mit dem Gesetzentwurf übertrieben hohe Kriterien (Investition über 4 Mio. Leva) zur Genehmigung eines ständigen Aufenthalts ausländischer Investoren in der Republik Bulgarien gelten sollen, die zu reduzieren wären unter Berücksichtigung der Schwellen in anderen osteuropäischen Staaten für solche Aufenthaltsgenehmigungen. Andererseits ist der Präsident der Auffassung, dass der Erwerb der bulgarischen Staatsangehörigkeit in Bezug auf die Investitionen nicht erforderlich sei, da der Status des ständigen Aufenthaltes jedem Ausländer die Möglichkeit garantiere, in dem Land zu investieren, unter Inanspruchnahme der entsprechenden Rechte und Garantien.

Die Debatte des Parlaments über das Veto des Präsidenten führte dazu, dass der ursprüngliche Gesetzesentwurf abgelehnt wurde. Am 13.02.2013 verabschiedete das Parlament in zweiter Lesung einen neuen Text, nach dem ein ausländischer Investor bei Vornahme einer Investition in Höhe von 500.000,00 Leva/ca.255.645 EURO/ und der Schaffung von 10 neuen Arbeitsplätzen die bulgarische Staatsangehörigkeit erwerben kann. Wenn die Investition in einer wirtschaftsschwachen Region getätigt wird, hat der Investor mit einem Investitionsbetrag von 250.000,00 Leva und der Schaffung von 5 neuen Arbeitsplätzen Anspruch auf Erhalt einer ständigen Aufenthaltserlaubnis. Eine solche Aufenthaltserlaubnis kann auch jeder Ausländer erhalten, der mindestens 600.000,00 Leva in einer Handelsgesellschaft zum Zweck des Immobilienerwerbs eingezahlt hat. Das Gesetz wurde am 19.02.2013 im Gesetzblatt veröffentlicht und tritt am 23. Februar 2013 in Kraft.