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Zum dritten Mal wurde die sog. Maßnahme 60/40 für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2020 verlängert. Die Erstattung von 60% des versicherungspflichtigen Einkommens der Angestellten, die - wie bereits in früheren Beiträgen erörtert- als die Umsetzung der Kurzarbeitsbestimmungen in Bulgarien gilt, -können bulgarische natürliche und juristische Personen, ausländische juristische Personen sowie alle organisatorisch und ökonomisch eigenständige Einheiten, die eine wirtschaftliche Tätigkeit in Bulgarien ausüben, beantragen.

Die Arbeitgeber müssen bei der Antragsstellung zwei Voraussetzungen erfüllen: sie müssen für die Dauer der epidemiologischen Notstandslage, die immer wieder monatlich verlängert wird, zuletzt bis Ende November 2020 – eine der in der Verordnung des Ministerrates Nr. 151/2020 erwähnten Maßnahmen im Betrieb eingeführt haben und zusätzlich einen Einnahmerückgang in Höhe von mindestens 20% nachweisen, hierzu Einzelheiten weiter unten.

Gemäß Art. 1 der Verordnung Nr. 151/2020 können den Arbeitgebern für die Dauer des epidemiologischen Notstandes Erstattungen für folgende 5 Gruppen von Arbeitnehmern ausbezahlt werden:

  1. Arbeitnehmern, deren Arbeit im Unternehmen mit einem Beschluss des Arbeitgebers gemäß Art. 120v des Arbeitsgesetzbuches ausgesetzt wurde;
  2. Arbeitnehmern, für die eine Reduzierung der Arbeitszeiten gemäß Art. 138a, Abs. 2 des bulgarischen Arbeitsgesetzbuches eingeführt wurde:
  3. Arbeitnehmern, die für die Dauer der Ausnahmesituation ihren gesetzlichen Urlaub gemäß Art. 173a des bulgarischen Arbeitsgesetzbuches genutzt haben,
  4. Arbeitnehmern, deren Beschäftigung trotz einer Mitteilung über Massenentlassungen gemäß Art. 130a des bulgarischen Arbeitsgesetzbuches und gemäß Art. 124 des Arbeitsförderungsgesetzes für den Zeitraum vom 13. März bis zum 30. Juni 2020 aufrechterhalten worden ist.
  5. Arbeitnehmer, ausgenommen der in Pkt. 1) bis 4), die in dem Wirtschaftssektor I – vor allem Hotel- und Gaststättengewerbe beschäftigt sind, versichert werden.

Folgende Wirtschaftssektoren erhalten keine Unterstützung – Land-und Forstwirtschaft, Fischwirtschaft, Finanz- und Versicherungssektor, Verwaltung, Bildung, Vorschulbildung, andere Bildungsaktivitäten Gesundheitsvorsorge und Sozialarbeit, Zahnmedizin, Haushalte, die ihre Tätigkeit als Arbeitgeber organisiert haben, Tagesbetreuung für kleine Kinder, Tätigkeiten exterritorialer Organisationen.

Der Arbeitgeber darf Erstattungen nach dieser Verordnung nur für die Arbeitnehmer beantragen, die vor dem 13. März 2020 bei ihm eingestellt worden sind.

Nebst der obengenannten Voraussetzungen (Aussetzung der Arbeiten im Unternehmen gem. Art. 120v, Einführung von reduzierter Arbeitszeit usw.) muss der Arbeitgeber auch einen Umsatzrückgang in Höhe von mindestens 20% nachweisen. Für Unternehmen, die vor dem 1. September 2019 gegründet worden sind, muss der Umsatzrückgang in dem Monat, der dem Monat vorangeht, in dem der Antrag auf Erstattung eingereicht wird, im Verhältnis zum selben Monat in 2019 nachgewiesen werden.

Für Unternehmen, die nach dem 1. September 2019 gegründet worden sind, muss der Umsatzrückgang von mehr als 20% im Monat, der dem Monat der Antragsstellung vorangeht , im Verhältnis zum durchschnittlichen Umsatz für den Januar und Februar 2020 nachgewiesen werden. Dabei können die Arbeitgeber selbst wählen, mit welchen Buchhaltungsunterlagen sie den Umsatzrückgang nachweisen – es sind keine Einschränkungen vorgesehen.

Der Arbeitgeber bekommt kein Kurzarbeitgeld wenn er für die gleichen Kosten eine Finanzierung von den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds erhalten hat und der Gesamtbetrag der bereitgestellten Mittel 80% des sozialversicherungspflichtigen Einkommens und der von dem Arbeitgeber geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge übersteigt sowie in den Fällen in denen der Arbeitgeber eine Finanzierung vom Staatshaushalt als Kompensation für die Ausführung von durch den Staat zugewiesener Dienstleistungen erhält.

Die Beschäftigung der Arbeitnehmer im Unternehmen, für die Erstattungen ausgezahlt werden, muss für einen zusätzlichen Zeitraum, der der Dauer der Auszahlung der Erstattungen entspricht, gewährleistet werden. Wenn die Arbeitnehmer vor dem Ablauf dieses Zeitraums entlassen werden, müssen die bereits ausgezahlten Erstattungen vom Arbeitgeber rückerstattet werden. Eine Ausnahme von dieser Regelung ist für die Arbeitnehmer vom Wirtschaftssektor I – Hotel- und Gaststättengewerbe- vorgesehen.

Ferner darf der Arbeitgeber für die Dauer der Auszahlung der Erstattungen keine Kündigungen gemäß Art. 328, Abs. 1, Pkt. 2, 3 und 4 des bulgarischen Arbeitsgesetzbuches aussprechen (Kündigung wegen Schließen eines Teils des Unternehmens oder bei Reduzierung des Personals; bei Verringerung des Arbeitsumfanges; bei Einstellung der Arbeit für mehr als 15 Arbeitstage)

Der Arbeitgeber darf auch keine offene Steuerschulden und nicht eingezahlte Sozialversicherungsbeiträge vorweisen. Es dürfen ferner keine Verstöße gegen die gesetzlich festgelegten Aufforderungen iZhg. mit dem Abschluss, der Form und der Anmeldung des Arbeitsvertrages, im Zusammenhang mit der Auszahlung der Arbeitsvergütung usw. vorliegen.

Auch können keine Erstattungen beantragt werden, wenn der Arbeitgeber sich in einem Liquidations oder Insolvenzverfahren befindet.

In Anbetracht der mageren, dokumentenlastigen und verspäteteten staatlichen Förderung in der Covid 19 Krise ziehen es weiterhin die meisten bulgarischen Unternehmen vor, entweder ihre Mitarbeiter zu entlassen oder die Arbeit der Angestellten nach dem Bedarf des Unternehmens zu reduzieren. Bei letzterer Entscheidung würden sie die Arbeitnehmer lediglich nur für die tatsächlich geleistete Arbeit vergüten. Bei der 60/40 Massnahme wären sie verpflichtet, obwohl die Beschäftigten in dem Fall gar nicht oder weniger arbeiten, das volle Gehalt auszuzahlen, wobei sie davon 40% des versicherungspflichtigen Gehaltes und der Sozialabgaben selbst finanzieren müssten. Letzteres ist für einen Unternehmer schwer nachvollziehbar. Dr. Maya Neidenowa