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Viele deutsche Unternehmen wissen nicht, dass man – auch gerade jetzt in der Zeit, in der sich die Arbeit von zu Hause (Home Office) immer weiter durchsetzt - bulgarische Arbeitnehmer, die in Bulgarien leben (wollen), auch direkt bei der deutschen Gesellschaft einstellen kann, und zwar nach den bulgarischen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Rechtsbestimmungen, ohne zugleich in Bulgarien eine eigene Tochtergesellschaft gründen zu müssen, mit den damit verbundenen Rechtsfolgen und administrativen Aufwand.
Ein deutsches Unternehmen kann als ausländischer Arbeitgeber im Bulgarien steuerlich angemeldet werden und mit dieser Anmeldung Arbeitsverträge nach bulgarischen Arbeits- und Sozialversicherungs- und Steuerrecht abschließen mit dem entsprechenden niedrigen Einkommenssteuersatz von 10% und den entsprechenden bulgarischen Sozial und Krankenversicherungssätzen. Dies ist der kostengünstigste Weg für Vorhaben, in Bulgarien ein Hub zu gründen mit letztlich nur entstehende Lohnkosten und Kosten für die monatliche Lohnabrechnung und Meldung an das Finanzamt, die von Bulgarien aus zu erstellen und abzugeben wäre. Man müsste ferner einen bulgarischen Vertrag für Arbeitsmedizin abschliessen. Später könnten Rechtsfragen zum Arbeitsrecht (Einstellungen, Kündigungen, Urlaubsansprüche) anfallen; diese arbeitsrechtliche Beratung fällt aber auch bei den anderen Formen eines wirtschaftlichen Engagements in Bulgarien an. Die laufenden Angelegenheiten vor Ort können mittels einer Vollmacht über Anwälte oder Buchhalter erledigt werden. Sollte sich das Vorhaben als erfolgreich erweisen, so kann man später immer noch entscheiden, eine lokale Gesellschaft zu gründen. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn eigene Büroräumlichkeiten oder Lagerräumlichkeiten benötigt werden.
Sollte man Geschäftsraume benötigen, so ist auch dann nicht unbedingt zwingend, dass dadurch eine Betriebsstätte in Bulgarien begründet wird. Das bulgarische Investitionsgesetz hat in Art 24 die Möglichkeit der Anmeldung einer sog. „Handelsvertretung“, oder genauer- eine passive Repräsentanz-, bei der bulgarischen Industrie und Handelskammer vorgesehen. Diese Repräsentanzen dürfen in Bulgarien keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Häufig wird dieses Konstrukt beim Vertrieb genutzt, wobei sämtliche Vertragsangelegenheiten über Deutschland abgewickelt werden und lediglich die Angestellten vor Ort als Vertriebler die Vertragsabschlüsse anbahnen. Auch für diese bulgarischen Vertriebsangestellten gilt das oben beschriebene Verfahren bezüglich deren Lohnabrechnung. Für die passive Repräsentanz müsste zusätzlich ein vereinfachter Jahresabschluss für die im Zusammenhang mit den anfallenden Lohnkosten und anderen Ausgaben in Bulgarien abgegeben werden.
Dr. Maya Neidenowa
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Zum dritten Mal wurde die sog. Maßnahme 60/40 für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2020 verlängert. Die Erstattung von 60% des versicherungspflichtigen Einkommens der Angestellten, die - wie bereits in früheren Beiträgen erörtert- als die Umsetzung der Kurzarbeitsbestimmungen in Bulgarien gilt, -können bulgarische natürliche und juristische Personen, ausländische juristische Personen sowie alle organisatorisch und ökonomisch eigenständige Einheiten, die eine wirtschaftliche Tätigkeit in Bulgarien ausüben, beantragen.
Die Arbeitgeber müssen bei der Antragsstellung zwei Voraussetzungen erfüllen: sie müssen für die Dauer der epidemiologischen Notstandslage, die immer wieder monatlich verlängert wird, zuletzt bis Ende November 2020 – eine der in der Verordnung des Ministerrates Nr. 151/2020 erwähnten Maßnahmen im Betrieb eingeführt haben und zusätzlich einen Einnahmerückgang in Höhe von mindestens 20% nachweisen, hierzu Einzelheiten weiter unten.
Gemäß Art. 1 der Verordnung Nr. 151/2020 können den Arbeitgebern für die Dauer des epidemiologischen Notstandes Erstattungen für folgende 5 Gruppen von Arbeitnehmern ausbezahlt werden:
- Arbeitnehmern, deren Arbeit im Unternehmen mit einem Beschluss des Arbeitgebers gemäß Art. 120v des Arbeitsgesetzbuches ausgesetzt wurde;
- Arbeitnehmern, für die eine Reduzierung der Arbeitszeiten gemäß Art. 138a, Abs. 2 des bulgarischen Arbeitsgesetzbuches eingeführt wurde:
- Arbeitnehmern, die für die Dauer der Ausnahmesituation ihren gesetzlichen Urlaub gemäß Art. 173a des bulgarischen Arbeitsgesetzbuches genutzt haben,
- Arbeitnehmern, deren Beschäftigung trotz einer Mitteilung über Massenentlassungen gemäß Art. 130a des bulgarischen Arbeitsgesetzbuches und gemäß Art. 124 des Arbeitsförderungsgesetzes für den Zeitraum vom 13. März bis zum 30. Juni 2020 aufrechterhalten worden ist.
- Arbeitnehmer, ausgenommen der in Pkt. 1) bis 4), die in dem Wirtschaftssektor I – vor allem Hotel- und Gaststättengewerbe beschäftigt sind, versichert werden.
Folgende Wirtschaftssektoren erhalten keine Unterstützung – Land-und Forstwirtschaft, Fischwirtschaft, Finanz- und Versicherungssektor, Verwaltung, Bildung, Vorschulbildung, andere Bildungsaktivitäten Gesundheitsvorsorge und Sozialarbeit, Zahnmedizin, Haushalte, die ihre Tätigkeit als Arbeitgeber organisiert haben, Tagesbetreuung für kleine Kinder, Tätigkeiten exterritorialer Organisationen.
Der Arbeitgeber darf Erstattungen nach dieser Verordnung nur für die Arbeitnehmer beantragen, die vor dem 13. März 2020 bei ihm eingestellt worden sind.
Nebst der obengenannten Voraussetzungen (Aussetzung der Arbeiten im Unternehmen gem. Art. 120v, Einführung von reduzierter Arbeitszeit usw.) muss der Arbeitgeber auch einen Umsatzrückgang in Höhe von mindestens 20% nachweisen. Für Unternehmen, die vor dem 1. September 2019 gegründet worden sind, muss der Umsatzrückgang in dem Monat, der dem Monat vorangeht, in dem der Antrag auf Erstattung eingereicht wird, im Verhältnis zum selben Monat in 2019 nachgewiesen werden.
Für Unternehmen, die nach dem 1. September 2019 gegründet worden sind, muss der Umsatzrückgang von mehr als 20% im Monat, der dem Monat der Antragsstellung vorangeht , im Verhältnis zum durchschnittlichen Umsatz für den Januar und Februar 2020 nachgewiesen werden. Dabei können die Arbeitgeber selbst wählen, mit welchen Buchhaltungsunterlagen sie den Umsatzrückgang nachweisen – es sind keine Einschränkungen vorgesehen.
Der Arbeitgeber bekommt kein Kurzarbeitgeld wenn er für die gleichen Kosten eine Finanzierung von den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds erhalten hat und der Gesamtbetrag der bereitgestellten Mittel 80% des sozialversicherungspflichtigen Einkommens und der von dem Arbeitgeber geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge übersteigt sowie in den Fällen in denen der Arbeitgeber eine Finanzierung vom Staatshaushalt als Kompensation für die Ausführung von durch den Staat zugewiesener Dienstleistungen erhält.
Die Beschäftigung der Arbeitnehmer im Unternehmen, für die Erstattungen ausgezahlt werden, muss für einen zusätzlichen Zeitraum, der der Dauer der Auszahlung der Erstattungen entspricht, gewährleistet werden. Wenn die Arbeitnehmer vor dem Ablauf dieses Zeitraums entlassen werden, müssen die bereits ausgezahlten Erstattungen vom Arbeitgeber rückerstattet werden. Eine Ausnahme von dieser Regelung ist für die Arbeitnehmer vom Wirtschaftssektor I – Hotel- und Gaststättengewerbe- vorgesehen.
Ferner darf der Arbeitgeber für die Dauer der Auszahlung der Erstattungen keine Kündigungen gemäß Art. 328, Abs. 1, Pkt. 2, 3 und 4 des bulgarischen Arbeitsgesetzbuches aussprechen (Kündigung wegen Schließen eines Teils des Unternehmens oder bei Reduzierung des Personals; bei Verringerung des Arbeitsumfanges; bei Einstellung der Arbeit für mehr als 15 Arbeitstage)
Der Arbeitgeber darf auch keine offene Steuerschulden und nicht eingezahlte Sozialversicherungsbeiträge vorweisen. Es dürfen ferner keine Verstöße gegen die gesetzlich festgelegten Aufforderungen iZhg. mit dem Abschluss, der Form und der Anmeldung des Arbeitsvertrages, im Zusammenhang mit der Auszahlung der Arbeitsvergütung usw. vorliegen.
Auch können keine Erstattungen beantragt werden, wenn der Arbeitgeber sich in einem Liquidations oder Insolvenzverfahren befindet.
In Anbetracht der mageren, dokumentenlastigen und verspäteteten staatlichen Förderung in der Covid 19 Krise ziehen es weiterhin die meisten bulgarischen Unternehmen vor, entweder ihre Mitarbeiter zu entlassen oder die Arbeit der Angestellten nach dem Bedarf des Unternehmens zu reduzieren. Bei letzterer Entscheidung würden sie die Arbeitnehmer lediglich nur für die tatsächlich geleistete Arbeit vergüten. Bei der 60/40 Massnahme wären sie verpflichtet, obwohl die Beschäftigten in dem Fall gar nicht oder weniger arbeiten, das volle Gehalt auszuzahlen, wobei sie davon 40% des versicherungspflichtigen Gehaltes und der Sozialabgaben selbst finanzieren müssten. Letzteres ist für einen Unternehmer schwer nachvollziehbar. Dr. Maya Neidenowa
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Die Kurzarbeit bedeutet – nach deutschem Rechtsverständnis- die vorübergehende Herabsetzung der betrieblichen Arbeitszeit.
Mit Verminderung der Arbeitszeit vermindert sich damit auch das Arbeitsentgelt für die Dauer der Kurzarbeit. Der Arbeitgeber zeigt die Kurzarbeit dem Arbeitsamt an, das als Entgeltersatzleistung einen prozentualen Teil des Arbeitsentgelts der Arbeitnehmer übernimmt.
Bisher regelte das bulgarische Arbeitsgesetzbuch lediglich die Möglichkeit des Arbeitgebers, bei einem Stillstand (sog. „prestoj“) des Betriebes oder aus Produktionsgründen, den Arbeitnehmer ohne seine Zustimmung vorübergehend eine andere Tätigkeit, auch an einem andern Ort, ausführen zu lassen /Art 120 bulgarisches Arbeitsgesetzbuch/. Auch kann der Arbeitgeber nach 15 Tagen andauernden Betriebsstillstandes die Arbeitnehmer aus diesem Grund kündigen.
Mit Verabschiedung des „Gesetzes über die Maßnahmen während eines Ausnahmezustands“ hat das bulgarische Parlament am 19. März 2020 auch Änderungen im Arbeitsgesetzbuch zum Thema Betriebsschließung wegen des verordneten Ausnahmezustandes in Bulgarien, der zunächst ein Monat –also bis zum 13. April 2020- andauern soll, verabschiedet. Die neue Vorschrift (Artikel 120v) “Unterbrechung der Arbeit wegen des bekanntgegebenen Ausnahmezustandes“ regelt zwei Hypothesen: Die Unterbrechung der Arbeit bei einen vorliegenden Ausnahmezustand durch Beschluss seitens des Arbeitgebers für das gesamte oder einen Teil des Unternehmens oder für einzelne Arbeitnehmer und Bedienstete für die gesamte Dauer oder eines Teils des Ausnahmezustandes bis zur Beendigung des Ausnahmezustandes. Oder bei einer zwangsweisen Unterbrechung der Arbeit im Unternehmen oder Teil dessen durch eine staatliche Verordnung, durch welche der Arbeitgeber verpflichtet wird, seine Bediensteten nicht an ihren Arbeitsplätzen für die Dauer des Ausnahmezustandes zuzulassen.
Für die Dauer der Geltung des Gesetzes, jedoch nicht länger als für die Dauer von 3 Monaten, soll das Nationale Versicherungsinstitut Arbeitgebern, die durch einen Akt des Ministerrates bestimmt werden sollen, den Arbeitnehmern 60 % ihres versicherten Einkommens, das sie im Januar 2020 erhalten haben zahlen. Die verbleibenden 40% des Einkommens muss der Arbeitgeber übernehmen. Noch ist unklar, wann und wie diese Regelung praktisch umgesetzt werden soll und welche Arbeitgeber davon Gebrauch machen können.
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I. Duale Ausbildung
In November 2018 wurde das „Gesetz über die berufliche Ausbildung und Schulung“ mit dem Ziel geändert, den Rechtsrahmen der dualen Ausbildung in Bulgarien weiterzuentwickeln. Gemäß dem neuen Art. 17 a des Gesetzes hat die duale Ausbildung bei dem Arbeitgeber durch einen hierfür kompetenten Ausbilder zu erfolgen. Dieser muss die berufliche Qualifikation für die konkrete Berufsausbildung besitzen, mindestens 3 Jahre Berufserfahrung in der gleichen Profession vorweisen und selbst eine Schulung zum Ausbilder durchlaufen haben. Die Schulung soll nach ein durch den Bildungsminister gesondert genehmigtes Programm erfolgen. Sie kann in den Berufsschulen, Hochschulen oder Zentren für Berufsausbildung durchgeführt werden. Die Finanzierung der Schulung kann entweder durch den Ausbilder selbst, durch den Arbeitgeber oder mittels der ausbildenden Institution im Rahmen einer Partnerschaft oder durch Mittel aus nationalen Programmen und Projekten, europäischer Fonds oder anderen Quellen erfolgen.
Die Änderungen reglementieren auch die Anforderungen an die Arbeitgeber, die Ausbildungsplätze nach dem System der dualen Ausbildung zur Verfügung stellen wollen.
Der Arbeitgeber, der an einer Partnerschaft zur Verwirklichung der sog. „Schulung durch Arbeit“ teilnehmen möchte, muss als Einzelkaufmann oder juristische Person nach dem Handelsgesetz, dem Genossenschaftsgesetz oder dem Gesetz über die juristischen Personen mit nichtwirtschaftlichen Zweck (gemeinnützige Organisationen) registriert sein oder eine juristische Person sein, die nach der Gesetzgebung eines EU-Mitgliedstaates oder dem europäischen Wirtschaftsraum eingetragen ist. Ferner darf die auszubildene Firma nicht insovent sein oder sich in einem Liquidationsverfahren befinden. Sie darf ferner nicht Schulden gegenüber den Staatshaushalt haben.
Der Arbeitgeber, beziehungsweise die Person, die diesen vertritt, wie z.B. Mitglieder der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane dürfen nicht strafrechtlich verurteilt worden sein. Der Arbeitgeber muss auch einen tatsächlichen Standort für die Ausübung der Schulung nach der dualen Ausbildung in Entsprechung mit den staatlichen Bildungsstandards zum Erwerb der Berufsqualifikation vorweisen. Ferner muss er auch bereits über eine Anzahl von Beschäftigten verfügen , die als Ausbilder eingesetzt werden können.
Gegen den Arbeitgeber darf kein arbeitsrechtliches Urteil zu Fragen eines Arbeitsvertrages, der Berechnung oder Zahlung von Arbeitsvergütung, der Einstellung von Minderjährigen oder der Einstellung von sich im Land nicht rechtmässig aufhaltende Ausländer in Kraft getreten sein. Ferner darf keine Verletzung der arbeitsrechtlichen Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften während eines vorangehenden dreijährigen Zeitraums festgestellt worden sein.
Neu nach dem Gesetz ist auch die Bildung einer öffentichen Informationsplattform für diejenigen Arbeitgeber, die an der dualen Ausbildung teilnehmen sowie das Verfahren ihrer Aufnahme in dieser Datenbank. Die Datenbank wird von dem Wirtschaftsministerium gepflegt und soll öffentlich zugänglich sein: www.mi.government.bg.
Diese Datenbank enthält Information über die Firma und rechtliche Organisationform des Arbeitgebers, BULSTAT Nummer, das Objekt, in dem die praktische Ausbildung in reeller Arbeitsatmosphäre durchgeführt wird sowie die Berufe, für die die duale Ausbildung durchgeführt werden soll. Die Aufnahme in dieser Datenbank erfolgt auf der Grundlage eines Formulars, das noch mit einer ausdrücklichen Ordnung über das Verfahren und die Bedingungen zur Erstellung und Instandhaltung der Datenbank vom Wirtschaftsminister zu bestätigen ist.
Auch sind wichtige Änderungen in dem Ausbildungsgesetz in Bezug auf die Tätigkeit der Nationalen Agentur für die fachliche Berufsausbildung und Schulung verabschiedet worden. Auch wurden Vorschriften im Arbeitsgesetzbuch und dem Gesetz über die Krankenversicherung angepasst. So wird in Art. 230 Abs. 6 des Arbeitsgesetzbuches der Umfang der Vergütung der Auszubildenden im dualen Ausbildungssystem neu geregelt. Die Vergütung für die Klasse XI. soll nicht weniger als das zweifache des maximalen Umfangs des monatlichen Stipendiums betragen, bestimmt durch das Verfahren des Art. 171, Abs.3 des Gesetzes über die Vorschul- und schulische Ausbildung (Art. 230, Abs. 6, Arbeitsgesetzbuch) und für die Klasse XII. nicht weniger als das dreifache des maximalen Umfangs des monatlichen Stipendiums. In dem Gesetz über die Krankenversicherung wird der Anspruch der Auszubildenden in der dualen Ausbildungsform,die einen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber geschlossen haben, auf Krankenversicherung eingeführt. Deren Krankenversicherung wird bis zur Beendigung der Ausbildung vom Staat übernommen (Art. 20, Abs. 3 des Gesetzes über die Krankenversicherung).
II. Anpassungen der Sozialversicherungsbeiträge ab 01.01.2019
Durch die Verabschiedung des Gesetzes über den Haushalt der staatlichen Sozialversicherung Anfang November wurden die neuen Grundparameter der Sozialversicherung für das Jahr 2019 festgelegt. Der gesetzliche Mindestlohn wird von 510,00 Leva auf 560,00 Leva in 2019 erhöht. Ferner wird die Schwelle für den Höchstbetrag für Sozialversicherungsabgaben von 2.600,00 Leva auf 3.000,00 Leva erhöht. Der maximale Rentenbetrag wird auf 1.200,00 Leva erhöht und zwar ab dem 01.07.2019.
III. Umsetzung der EU-Datenschutzrichtlinie in nationales Recht
Der inhaltliche Abgleich des bulgarischen „Gesetzes über die persönlichen Daten“ im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der EU-Datenschutzrichtlinie konnte in diesem Jahr noch nicht vom Parlament verabschiedet werden. Nach den derzeit nur als Gesetzentwurf vorliegenden Vorschlägen soll das Änderungsgesetz besondere Regeln in Zusammenhang mit der Bearbeitung der persönlichen Daten von Arbeitnehmern einführen. Zum Beispiel soll der Arbeitgeber verpflichtet werden, interne Regeln und Verfahren zur Nutzung eines Berichtssystems für die Verletzung, Einschränkung bei Nutzung von innerbetrieblichen Ressourcen oder Einführung von Kontrollsystemen des Zugangs von Arbeitszeit und Arbeitsdisziplin einzuführen. Ferner wird eine Frist für die Aufbewahrung der persönlichen Daten in Zusammenhang mit Einstellungsverfahren von Arbeitnehmern vorgegeben, die nicht länger als sechs Monate betragen soll, außer wenn der Bewerber seine Zustimmung für eine längere Aufbewahrungsfrist erteilt hat. Nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist hat der Arbeitgeber alle Daten der Bewerber zu löschen. Der Gesetzentwurf regelt derzeit nur diese Datenaufbewahrungsfrist in Bezug auf die Personalauswahl jedoch nicht andere Aufbewahrungsfristen wie z.B. diese zu den arbeitsrechtlichen Unterlagen des Personals.
Dr. Maya Neidenowa
Dieser Artkel ist veröffentlicht in der Dezember-Ausgabe des bulgarischen Wirtschaftsblattes
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