Übersetzung aus dem Bulgarischen:
Auszüge das Arbeits-und Sozialversicherungsrecht betreffend-
aus dem Gesetz über die Maßnahmen und Handlungen für die Dauer des Ausnahmezustandes, verkündet mit Beschluss des Parlaments vom 13.03.2020,
…………..
Art. 7. (1) Die Arbeitgeber und die Einstellungsorgane können, in Abhängigkeit von dem spezifischen Charakter der Arbeit und die Möglichkeit, deren Sicherheit zu garantieren, für die Arbeitnehmer und Angestellten Heimarbeit (Anm. Übers.: sog. Home- Office) oder Fernarbeit, auch ohne ihre Zustimmung einführen, außer wenn dies unmöglich ist. Die Bedingungen und das Verfahren der Einführung, Erfüllung und Kontrolle werden mit Beschluss des Arbeitgebers oder des Einstellungsorgans bestimmt.
(2) Die Arbeitgeber und die Einstellungsorgane können bis zur Hälfte (1/2) des bezahlten Jahresurlaubs den Arbeitnehmern oder Bediensteten, auch ohne ihre Zustimmung, zur Verfügung stellen.
…………………………..
Übergangs- und Abschlussbestimmungen
§ 4. In dem Arbeitsgesetzbuch, (….zuletzt geändert in Gesetzblatt-Nr. 13/2020), werden folgende Änderungen und Ergänzungen vorgenommen:
1. Es wird ein neuer Artikel 120b geschaffen:
“Einführung von Heimarbeit (Anm. Übers. Home- Office) oder Fernarbeit bei verkündetem Ausnahmezustand“.
Art. 120b. (1) Der Arbeitgeber kann bei verkündetem Ausnahmezustand dem Arbeitnehmer oder Bediensteten ohne seine Zustimmung anordnen, zeitlich begrenzt Heimarbeit und/ oder Fernarbeit auszuführen. In diesem Fall ändert sich der Arbeitsort, ohne dass sich die anderen Bedingungen des Arbeitsvertrages verändern.
(2) Die Änderung nach Abs. 1 wird mit Beschluss des Arbeitgebers umgesetzt, in dem die Bedingungen des Art. 107v, Abs. 2 * (Anm. Übers: Inhalt des Vertrages für Heimarbeit) und/ oder Art. 107i, Abs. 2* (Anm. Übers. :techn. Arbeitseinrichtung bei Fernarbeit) bestimmt werden.
2. Es wird ein neuer Artikel 120v geschaffen.
“Einstellung der Arbeit bei verkündetem Ausnahmezustand“
Art. 120v. (1) Bei verkündetem Ausnahmezustand kann der Arbeitgeber mit Beschluss die Arbeit in dem Unternehmen, für ein Teil des Unternehmens oder für bestimmte Arbeitnehmer oder Bedienstete für die gesamte Dauer oder teilweise bis zur Aufhebung des Ausnahmezustandes einstellen.
(2) Wenn bei verkündetem Ausnahmezustand die Arbeit des Unternehmens oder ein Teil davon mit Beschluss eines staatlichen Organs eingestellt worden ist, ist der Arbeitgeber für die Dauer des Beschlusses verpflichtet, keine Arbeitnehmer oder Bedienstete zu ihren Arbeitsplätzen zuzulassen.
3. In Artikel 138a (Anm.Übers: Einführung von Teilzeit):
wird ein neuer Absatz 2 geschaffen.
(2) In dem Unternehmen oder in deren Abteilungen kann der Arbeitgeber für die gesamte Dauer des verordneten Ausnahmezustandes oder für einen Teil dieses Zeitraumes eine reduzierte Arbeitszeit der Arbeitnehmer oder Bediensteten beschließen, die ansonsten in Vollzeit beschäftigt sind.
4. Es wird ein Artikel 173a geschaffen:
“Nutzung vom Urlaub während des verkündeten Ausnahmezustandes“
Art. 173a. (1) Wenn aufgrund des verkündeten Ausnahmezustandes mit Beschluss des Arbeitgebers oder mit Beschluss eines staatlichen Organs die Arbeit des Unternehmens, für Teile des Unternehmens oder für bestimmte Arbeitnehmer und Bedienstete eingestellt worden ist, hat der Arbeitgeber das Recht, den gesetzlichen Jahresurlaub des Arbeitnehmers oder Angestellten, auch ohne dessen Zustimmung, einschließlich für einen Arbeitnehmer oder Bediensteten, der noch keine 8-monatige Berufserfahrung erworben hat, anzuordnen.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Nutzung des gesetzlichen Jahresurlaubs oder des nicht bezahlten Jahresurlaubs bei verkündetem Ausnahmezustand auf Antrag zu genehmigen:
1. der schwangeren Arbeitnehmerin oder Angestellten, oder eine Arbeitnehmerin oder Angestellten, die sich in einer vorangeschrittenen In-Vitro Behandlung befindet;
2. der Mutter oder Adoptivmutter eines Kindes bis zu 12 Jahren oder eines Kindes mit Behinderungen, unabhängig von seinem Alter;
3. Arbeitnehmer oder Angestellter, der Alleinerziehend ist oder Adoptivvater eines 12-jährigen Kindes oder eines Kindes mit Behinderungen, unabhängig von dessen Alter;
4. Arbeitnehmer oder Angestellter, der noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat;
5. Arbeitnehmer oder Angestellter mit beschränkter Erwerbsfähigkeit von 50% bis über 50%;
6. Arbeitnehmer oder Angestellter mit einem Kündigungsschutz nach Artikel 333, Abs. 1, Arbeitsgesetzbuch.
(3) Die Zeit, für die der Urlaub nach Abs. 1 und 2 genutzt wird, wird als Dienstzeit anerkannt.
5. Es wird ein Artikel 267a geschaffen:
“Arbeitsvergütung bei Einstellung der Arbeit bei verkündeten Ausnahmezustand“
Art. 267a. Für die Dauer der Einstellung der Arbeit in den Fällen des Art. 120v hat der Arbeitnehmer oder der Angestellte Anspruch auf seine Bruttoarbeitsvergütung.
§ 5. In dem Sozialversicherungskodex, (….zuletzt geändert in Gesetzblatt Nummer 26/2020), werden folgenden Ergänzungen vorgenommen:
………………….
§ 6. Für die Dauer der Geltung dieses Gesetzes, jedoch nicht länger als 3 Monate, überweist das Nationale Versicherungsinstitut 60% von dem Umfang des sozialversicherungspflichtigen Einkommens des Monats Januar für Personen, die nach Art. 4, Abs. 1, Punkt 1 des Sozialversicherungskodex von Versicherer (Anm. Übers. :Arbeitgeber) sozialversichert sind, die den durch einen Akt des Ministerrates festgelegten Kriterien entsprechen. Die Mittel werden dem entsprechenden Versicherer innerhalb von 5 Arbeitstagen per Bankweg überwiesen auf der Grundlage schriftlicher Informationen, die der Arbeitsagentur vorzulegen sind.
……………..
Anmerkung: Alle oben zitierten Regelungen treten rückwirkend ab dem 13.03.2020 in Kraft.
Dr. Maya Neidenowa