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Zu den neuen Erklärungspflichten der Anteilsverkäufer bei Anteilsübertragungen und bei Unternehmensverkäufen bezüglich der Arbeitnehmervergütungen und Sozialversicherungsabgaben im Unternehmen

03.04.2018
Zu den neuen Erklärungspflichten der Anteilsverkäufer bei Anteilsübertragungen und bei Unternehmensverkäufen bezüglich der Arbeitnehmervergütungen und Sozialversicherungsabgaben im Unternehmen

Ende letzten Jahres wurden in Zusammenhang mit mehreren Gesetzesmaßnahmen zur Eindämmung der Zahlungsausfälle respektive Zahlungsverzögerungen von Arbeitnehmervergütungen und Sozialversicherungsabgaben seitens der Unternehmen nebst entsprechende Änderungen im Arbeitsrecht und im Vergaberecht, auch Anpassungen im Handelsgesetz vorgenommen.

Seitdem darf ein Gesellschafter zwar wie bisher seine Anteile frei an einen anderen Mitgesellschafter veräußern, sollten die Anteile jedoch an eine dritte Person verkauft werden, kann die Eintragung der Anteilsübertragung im Handelsregister nur erfolgen, wenn zuvor festgestellt worden ist, dass die Gesellschaft keine fälligen Gehälter, Entschädigungen, oder gesetzliche Sozialversicherungsabgaben der Arbeitnehmer einschließlich dieser, deren Arbeitsverhältnisse in den letzten drei Jahren vor Anteilsübertragung beendet worden sind, schuldet. Das bedeutet, dass vor einer Anteilsübertragung diese Personalkosten von dem Anteilsverkäufer zu begleichen wären. Eine solche Anforderung gibt es im deutschen Handelsrecht nicht.

Die gleiche neue Einschränkung gilt auch für die Übertragung eines gesamten Unternehmens (Art. 15, Abs. 2 Handelsgesetz). Art. 15, Abs. 5 Handelsgesetz regelt jedoch hier die Möglichkeit, dass diese Verpflichtungen auch von dem Käufer des Unternehmens übernommen werden können.

Laut Gesetzgeber sei mit diesen neuen Anforderungen das Prinzip der freien Verfügung bei einer Anteilsübertragung und auch die freie Wirtschaftsinitiative gewährleistet, jedoch nur unter der Bedingung der Regelung der Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern des Unternehmens, wodurch auch diesen Rechtssicherheit gewährleistet wird.

Diese neuen gesetzlichen Anforderungen blockierten in den letzten Monaten de facto mangels Rechtsklarheit die Eintragung von Anteilsübertragungen im Handelsregister, da das Handelsregister die Eintragungen im mehreren Fällen wegen fehlender Nachweise ablehnte. Die Unternehmen wussten jedoch bis dato mangels Regelungslücken nicht, wie und welche Nachweise sie erbingen könnten.

So nahm man bisher an, dass für den Nachweis, dass diese zusätzlichen Verpflichtungen vor der Anteilsübertragung / Unternehmenskauf erfüllt sind, der Anteilsverkäufer eine Bescheinigung seitens der Finanzbehörde vorlegen muss sowie einen zweiten Nachweis der Arbeitsinspektion über mangelnde Verpflichtungen gegenüber den Bediensteten. In der Praxis, so die öffentliche Diskussion, kann jedoch die Arbeitsinspektion ohne eine konkrete Prüfung des Unternehmens eine solche Bescheinigung nicht ausstellen, weshalb die Arbeitsinspektion solche Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung über fehlende Verpflichtungen gegenüber aktuellen und früheren Arbeitnehmern des Unternehmens ablehnte, infolgedessen ein solcher Nachweis nicht dem Handelsregister vorgelegt werden konnte, und die Eintragung der Anteilsübertragung abgelehnt wurde.

Erst mit einer am 16. Februar 2018 in Kraft getretenen gesetzlichen Klarstellung im Handelsgesetz kann jetzt das Anteilsübertragungsverfahren ordnungsgemäss abgewickelt werden.

Demnach muss der Anteilsverkäufer oder Unternehmensverkäufer durch Vorlage einer zusätzlichen Erklärung (gesetzliches Musterformular ) unter Strafe bestätigen, dass er keine Gehälter; Entschädugungen oder Sozilaversicherungsabgaben schuldet. Diese wird den Antragsunterlagen dem Handelsregister vorgelegt. Das Handelsregister soll dann automatisch und unverzüglich die Arbeitsinspektion hierüber informierem. Die Arbeitsinspektion kann dann nach einem Signal oder auf Eigeninitiative die Ordnungsmässigkeit der erklärten Angaben des Anteilsverkäufers überprüfen. Bei Feststellung von Ungereimtheiten in der abgegeben Erklärung übermittelt die Arbeitsinspektion die Ergebnisse direkt der Staatsanwaltschaft, so die neue Vorschrift im Handelsgesetz. Wie praktikabel diese Regelung ist, wird sich noch zeigen.