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Neue Momente bei der Gründung von Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien

31.07.2018
Neue Momente bei der Gründung von Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien

Das heutige bulgarische Handelsgesetz, dem das deutsche Handelsgesetz im letzten Jahrhundert Pate gestanden hat, erlaubt bei Gründung von Aktiengesellschaften folgende Aktienformen: Namensaktien oder Inhaberaktien. Während bei den Namensaktien der Aktionär leicht festgestellt werden kann, ermöglicht die Inhaberaktie die Anonymität des Aktionärs.

Dem bulgarischen Parlament liegt seit Ende letzten Jahres ein Gesetzentwurf zur Änderung des Handelsgesetzes vor, dass die künftig die Möglichkeit, dass Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien Inhaberaktien ausgeben können, abschafften soll. Ferner müssen die bisherigen Aktiengesellschaften nach diesem Entwurf ihre Inhaberaktien in Namensaktien umwandeln. Damit sollen die Empfehlungen des globalen Forums für Transparenz und Informationsaustausch für Steuerfragen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung umgesetzt werden, nachdem festgestellt wurde, dass in der bulgarischen Gesetzgebung kein effektiver Mechanismus zur Identifizierung der Inhaber von Inhaberaktien vorhanden ist, der den internationalen Standards für Transparenz und Informationsaustausch für steuerliche Zwecke entspricht.

Der Gesetzesentwurf soll auch die Richtlinie 2015/849 des Europäischen Parlaments zur Behinderung der Nutzung des Finanzsystems zu Zwecken der Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus umsetzen, nach der Inhaberaktien zur Verschleierung des tatsächlichen Eigentümers, Aktionär in einer Gesellschaft, einschließlich zum Zwecke der Geldwäsche und Steuerhinterziehung, genutzt werden können. Innerhalb einer neunmonatigen Frist ab Inkrafttreten der geplanten Änderungen sollen die Gesellschaften, die bereits Inhaberaktien ausgegeben haben, ihre Satzungen ändern, die Inhaberaktien in Namensaktien umwandeln und diese Änderungen in Handelsregister eintragen. Dieser Gesetzesentwurf wurde jedoch bisher von der parlamentarischen Kommission für Rechtsfragen in der ersten Lesung nicht verabschiedet. Eine Verabschiedung erfolgte auch nicht von der Kommission für Europäische Fragen und Kontrolle der Europäischen Fonds, die auch an dieser Erörterung teilgenommen hat.

Aus diesem Grund ermöglicht das bulgarische Handelsgesetz weiterhin, in einer Aktiengesellschaft bulgarischen Rechts (Akzionerno druzestvo ) Inhaberberaktien zu zeichnen. Dieser Umstand verursacht derzeit bei Neugründungen von Aktiengesellschaften Rechtsunsicherheit, da bei der Wahl der Aktienform Inhaberaktien (weiterhin zwar rechtlich zulässig) in der Praxis die AG- Gründung behindert wird, weil viele bulgarische Banken auf der Grundlage bankinterner Vorschiften Konteneröffnungen zur Einzahlung des Gründungskapitals von Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien ablehnen. Als Begründung lassen die Banken mitteilen, dass sie zur jeder Zeit wissen möchten, bei welcher Person sich die Aktie befindet, was bei den Inhaberaktien nicht möglich sei. Durch diese Ablehnung bei Konteneröffnungen- zwar nicht bei allen Banken, jedoch bei den meisten internationalen Banken-, entsteht derzeit die absurde Situation, dass eine Aktiengesellschaftsgründung mit Inhaberaktien in Bulgarien zum einen gesellschaftsrechtlich zulässig ist, zum anderen de facto jedoch eine Gründung umöglich gemacht wird, durch die Ablehnung solcher Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien durch die internen Vorschriften der Banken.

In der Öffentlichkeit wird die Änderung dieses Rechtsinstruments diskutiert, wobei unter den Juristen auch die Auffassung vertreten wird, dass zum Zwecke der Einhaltung des Informationsaustausches der gleiche Effekt auch gegeben wäre mittels der Einführung eines Registraturverfahrens der Eigentümer in dem Abschnitt „Aktionäre“ und der zusätzlichen Verpflichtung, diese Eintragung im Handelsregister mit einer Frist und einer entsprechenden Sanktion zu verknüpfen. Tatsache ist, dass bei den aktuell geltenden gesetzlichen Regelungen keine Verpflichtung vorliegt, Informationen über den aktuellen Inhaber der Aktien zu veröffentlichen.

Auch haben sich die bulgarische Wirtschaftsverbände gegen die obige Gesetzesänderung ausgesprochen, weil dadurch die Grundprinzipien des Gesellschaftsrechts, mit einer über 100-jährigen Rechtstheorie und Praxis der Europäischen Staaten verletzt würde und zwar konkreter der anonyme Charakter der Aktiengesellschaften, da verlangt wird, dass im Handelsregister Listen der Namensaktien veröffentlicht werden sollen und auch zusätzlich durch die Abschaffung der Inhaberaktien. Es wird kritisiert, dass mit diesem Gesetzentwurf letztlich auch nicht die gewünschte Transparenz zur Feststellung der Eigentümer erreicht werden würde, sondern dieser lediglich zur Diskriminierung zwischen den Inhabern von Namensaktien und Inhaberaktien führen würde.

Mit diesem Gesetzesentwurf macht sich die bulgarische Regierung- der Gesetzesänderungsvorschlag kam vom Justizministerium-, die unstreitig notwendigen Änderungen der Regeln in Zusammenhang mit der Transparenz und Geldwäsche mit den vorgeschlagenen Massnahmen zu einfach, in dem sie eine ganze Aktiengattung abschaffen will, die zum Beispiel in Deutschland und in Österreich weiterhin der Regelfall der Aktienform darstellt. Trotz der neuen EU-Vorschriften bedarf es offenbar in diesen Staaten nicht der Abschaffung dieser Aktiengattung , um Geldwäsche und den Informationsaustausch zur Verhindung der steuerlichen Hinterziehung und des Terrorismus kontrollieren zu können.

In dieser Phase wäre es deshalb noch ratsam zu diskutieren, inwieweit andere Kontrollmöglichkeiten auch in Bulgarien geschaffen werden könnten, um die sogenannte Aktionärsrechterichtlinie der EU, die der Deanonymisierung des Aktionariats bei börsennotierten Gesellschaften verlangt, umzusetzen. Die Richtlinie verlangt, dass die Mitgliedstaaten „sicherstellen, dass die Intermediäre (die Banken) der Gesellschaft auf deren Antrag hin unverzüglich die Information über die Identität von Aktionäre übermitteln“ müssen. Diese Anpassung im nationalen Recht soll bis Mitte des Jahres 2019 EU- weit erfolgen. Verlangt wird die Identifikation der Aktien -Name, Kontaktdaten und die Anzahl der gehaltenen Aktien, sowie Datum des Aktienerwerbs. So wird in Deutschland zum Beispiel die Möglichkeit diskutiert, dass die Gesellschaft , die Inhaberaktien ausgegeben hat, verpflichtet wird, ein informelles Aktienregister zusammenzustellen.

In Deutschland ist nach einem Referentenentwurf zu dieser Frage für die Ausgabe von Inhaberaktien bei nicht börsennotierten Unternehmen und die damit bestehende Anonymität folgende Änderung vorgesehen, wobei die Inhaberaktie als solche nicht abgeschafft wird: Die Inhaberaktien müssen zum einen die Einzelverbriefung der Inhaberaktien in ihre Satzung ausschließen, zum anderen muss die dann erforderliche Sammelurkunde bei einer Wertpapiersammelbank oder bei einem ausländischen Verwahrer, der die Voraussetzungen des deutschen Depogesetzes erfüllt, hinterlegt werden. Damit können Behörden die Identität des Aktionärs bei nicht börsennotierten Unternehmen sicher ermitteln. Auch bleiben nach dem deutschen Referentenentwurf die bereits bestehenden Gesellschaften mit Inhaberaktien von diesen Änderungen unberührt. In Bulgarien müssten hingegen die Aktiengesellschaften nach dem Gesetzesentwurf ihre Inhaberaktien im Namensaktien umwandeln, der Bestandsschutz wird damit nicht gewahrt. Die deutsche Vorgehensweise zeigt, dass es auch andere Möglichkeiten gibt, als den eingeschlagenen Weg des bulgarischen Gesetzgebers, einfach eine Inhaberaktie als Aktienform abzuschaffen und damit „das Kind mit dem Bade auszuschütten“.