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Gesetzliche Reformen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts zum Ende des Jahres
I. Duale Ausbildung
In November 2018 wurde das „Gesetz über die berufliche Ausbildung und Schulung“ mit dem Ziel geändert, den Rechtsrahmen der dualen Ausbildung in Bulgarien weiterzuentwickeln. Gemäß dem neuen Art. 17 a des Gesetzes hat die duale Ausbildung bei dem Arbeitgeber durch einen hierfür kompetenten Ausbilder zu erfolgen. Dieser muss die berufliche Qualifikation für die konkrete Berufsausbildung besitzen, mindestens 3 Jahre Berufserfahrung in der gleichen Profession vorweisen und selbst eine Schulung zum Ausbilder durchlaufen haben. Die Schulung soll nach ein durch den Bildungsminister gesondert genehmigtes Programm erfolgen. Sie kann in den Berufsschulen, Hochschulen oder Zentren für Berufsausbildung durchgeführt werden. Die Finanzierung der Schulung kann entweder durch den Ausbilder selbst, durch den Arbeitgeber oder mittels der ausbildenden Institution im Rahmen einer Partnerschaft oder durch Mittel aus nationalen Programmen und Projekten, europäischer Fonds oder anderen Quellen erfolgen.
Die Änderungen reglementieren auch die Anforderungen an die Arbeitgeber, die Ausbildungsplätze nach dem System der dualen Ausbildung zur Verfügung stellen wollen.
Der Arbeitgeber, der an einer Partnerschaft zur Verwirklichung der sog. „Schulung durch Arbeit“ teilnehmen möchte, muss als Einzelkaufmann oder juristische Person nach dem Handelsgesetz, dem Genossenschaftsgesetz oder dem Gesetz über die juristischen Personen mit nichtwirtschaftlichen Zweck (gemeinnützige Organisationen) registriert sein oder eine juristische Person sein, die nach der Gesetzgebung eines EU-Mitgliedstaates oder dem europäischen Wirtschaftsraum eingetragen ist. Ferner darf die auszubildene Firma nicht insovent sein oder sich in einem Liquidationsverfahren befinden. Sie darf ferner nicht Schulden gegenüber den Staatshaushalt haben.
Der Arbeitgeber, beziehungsweise die Person, die diesen vertritt, wie z.B. Mitglieder der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane dürfen nicht strafrechtlich verurteilt worden sein. Der Arbeitgeber muss auch einen tatsächlichen Standort für die Ausübung der Schulung nach der dualen Ausbildung in Entsprechung mit den staatlichen Bildungsstandards zum Erwerb der Berufsqualifikation vorweisen. Ferner muss er auch bereits über eine Anzahl von Beschäftigten verfügen , die als Ausbilder eingesetzt werden können.
Gegen den Arbeitgeber darf kein arbeitsrechtliches Urteil zu Fragen eines Arbeitsvertrages, der Berechnung oder Zahlung von Arbeitsvergütung, der Einstellung von Minderjährigen oder der Einstellung von sich im Land nicht rechtmässig aufhaltende Ausländer in Kraft getreten sein. Ferner darf keine Verletzung der arbeitsrechtlichen Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften während eines vorangehenden dreijährigen Zeitraums festgestellt worden sein.
Neu nach dem Gesetz ist auch die Bildung einer öffentichen Informationsplattform für diejenigen Arbeitgeber, die an der dualen Ausbildung teilnehmen sowie das Verfahren ihrer Aufnahme in dieser Datenbank. Die Datenbank wird von dem Wirtschaftsministerium gepflegt und soll öffentlich zugänglich sein: www.mi.government.bg.
Diese Datenbank enthält Information über die Firma und rechtliche Organisationform des Arbeitgebers, BULSTAT Nummer, das Objekt, in dem die praktische Ausbildung in reeller Arbeitsatmosphäre durchgeführt wird sowie die Berufe, für die die duale Ausbildung durchgeführt werden soll. Die Aufnahme in dieser Datenbank erfolgt auf der Grundlage eines Formulars, das noch mit einer ausdrücklichen Ordnung über das Verfahren und die Bedingungen zur Erstellung und Instandhaltung der Datenbank vom Wirtschaftsminister zu bestätigen ist.
Auch sind wichtige Änderungen in dem Ausbildungsgesetz in Bezug auf die Tätigkeit der Nationalen Agentur für die fachliche Berufsausbildung und Schulung verabschiedet worden. Auch wurden Vorschriften im Arbeitsgesetzbuch und dem Gesetz über die Krankenversicherung angepasst. So wird in Art. 230 Abs. 6 des Arbeitsgesetzbuches der Umfang der Vergütung der Auszubildenden im dualen Ausbildungssystem neu geregelt. Die Vergütung für die Klasse XI. soll nicht weniger als das zweifache des maximalen Umfangs des monatlichen Stipendiums betragen, bestimmt durch das Verfahren des Art. 171, Abs.3 des Gesetzes über die Vorschul- und schulische Ausbildung (Art. 230, Abs. 6, Arbeitsgesetzbuch) und für die Klasse XII. nicht weniger als das dreifache des maximalen Umfangs des monatlichen Stipendiums. In dem Gesetz über die Krankenversicherung wird der Anspruch der Auszubildenden in der dualen Ausbildungsform,die einen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber geschlossen haben, auf Krankenversicherung eingeführt. Deren Krankenversicherung wird bis zur Beendigung der Ausbildung vom Staat übernommen (Art. 20, Abs. 3 des Gesetzes über die Krankenversicherung).
II. Anpassungen der Sozialversicherungsbeiträge ab 01.01.2019
Durch die Verabschiedung des Gesetzes über den Haushalt der staatlichen Sozialversicherung Anfang November wurden die neuen Grundparameter der Sozialversicherung für das Jahr 2019 festgelegt. Der gesetzliche Mindestlohn wird von 510,00 Leva auf 560,00 Leva in 2019 erhöht. Ferner wird die Schwelle für den Höchstbetrag für Sozialversicherungsabgaben von 2.600,00 Leva auf 3.000,00 Leva erhöht. Der maximale Rentenbetrag wird auf 1.200,00 Leva erhöht und zwar ab dem 01.07.2019.
III. Umsetzung der EU-Datenschutzrichtlinie in nationales Recht
Der inhaltliche Abgleich des bulgarischen „Gesetzes über die persönlichen Daten“ im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der EU-Datenschutzrichtlinie konnte in diesem Jahr noch nicht vom Parlament verabschiedet werden. Nach den derzeit nur als Gesetzentwurf vorliegenden Vorschlägen soll das Änderungsgesetz besondere Regeln in Zusammenhang mit der Bearbeitung der persönlichen Daten von Arbeitnehmern einführen. Zum Beispiel soll der Arbeitgeber verpflichtet werden, interne Regeln und Verfahren zur Nutzung eines Berichtssystems für die Verletzung, Einschränkung bei Nutzung von innerbetrieblichen Ressourcen oder Einführung von Kontrollsystemen des Zugangs von Arbeitszeit und Arbeitsdisziplin einzuführen. Ferner wird eine Frist für die Aufbewahrung der persönlichen Daten in Zusammenhang mit Einstellungsverfahren von Arbeitnehmern vorgegeben, die nicht länger als sechs Monate betragen soll, außer wenn der Bewerber seine Zustimmung für eine längere Aufbewahrungsfrist erteilt hat. Nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist hat der Arbeitgeber alle Daten der Bewerber zu löschen. Der Gesetzentwurf regelt derzeit nur diese Datenaufbewahrungsfrist in Bezug auf die Personalauswahl jedoch nicht andere Aufbewahrungsfristen wie z.B. diese zu den arbeitsrechtlichen Unterlagen des Personals.
Dieser Artkel ist veröffentlicht in der Dezember-Ausgabe des bulgarischen Wirtschaftsblattes