Blog
Änderungen im Mehrwertsteuerrecht in 2018
Verkürzung der Registrierungsfrist bei der zwingenden Mehrwertsteueranmeldung
Ab diesem Jahr gelten folgende wichtige Änderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer:
Die zwingende Mehrwertsteueranmeldung hat nunmehr innerhalb von 7 Tagen ab Erreichung des Mindestumsatzes von 50.000,00 Leva anstatt der zuvor geltenden 14tägigen Registrierungsfrist zu erfolgen. Zusätzlich- und das ist auch neu- , muss innerhalb von weiteren 7 Tagen ab Antragstellung das Finanzamt den Anmeldungsgrund prüfen und entscheiden, unabhängig davon, ob der Antrag eine zwingende oder freiwillige Mehrwertsteueranmeldung betrifft. Bislang hatte die Behörde 14 Tage Zeit, den Antrag zu bewilligen. Insofern wird das behördliche Registrierungsverfahren beschleunigt.
Zusätzlich wurde der Geltungsbereich der zwingenden Mehrwertsteueranmeldung erweitert. Demnach ist die Mehrwertsteueranmeldung zwingend in den Fällen, in denen ein Mindestumsatz von 50.000,00 Leva innerhalb von zwei nachfolgenden Monaten erreicht wird, einschließlich des Umsatzes im laufenden Monat.
In allen anderen Fällen muss die Mehrwertsteueranmeldung zwingend erfolgen, wenn ein Umsatz von 50.000,00 Leva innerhalb der letzten nachfolgenden 12 Monate der laufenden Steuerperiode erreicht worden ist.
Durch die neue Regelung soll die Umgehung einer zwingenden Mehrwertsteuer-anmeldung bei den Tätigkeiten verringert werden, die nur während einer kurzen Periode eines Jahres ausgeführt werden, zum Beispiel bei nur saisonal ausgeführte Waren-oder Dienstleistungsgeschäfte.
Die steuerpflichtigen Personen haben nunmehr auf diese verkürzten Fristen zu achten, um nicht in Verzug zu geraten und Sanktionsmassnahmen zu vermeiden. So schuldet bei einer unterlassenen zwingenden Mehrwertsteueranmeldung das jeweilige Steuersubjekt Mehrwertsteuer auf die zu versteuernden Lieferungen, für den Umsatz über 50.000,00 Leva ab dem Datum, ab dem dieser Umsatzbetrag überschritten wurde, bis zum Datum der Feststellung respektive der Anmeldung. Das betrifft Dienstleistungen ebenso wie auch die in dieser Zeit erfolgten innergemeinschaftlichen Erwerbe.
Änderung der Bedingungen der zwingende Mehrwertsteueranmeldung für BGB- Gesellschaften
Gemäss Artikel 32 MwStG hat die Mehrwertsteueranmeldung einer BGB- Gesellschaft (z.B. Konsortium) innerhalb von 7 Tagen ab deren Gründung zu erfolgen, in den Fällen, in denen die Gesellschafter solcher Gesellschaften bereits mehrwertsteuerlich registriert sind. Mit dieser zwingenden Anmeldungspflicht der BGB- Gesellschaften soll die bisherige Umgehung einer Mehrwertsteueranmeldung verhindert werden, in Fällen, in denen zwar die Gesellschafter bereits mehrwertsteuerlich gemeldet sind, die entsprechende BGB- Gesellschaft jedoch trotz Erreichung eines entsprechenden Umsatzes, nicht.
Entsprechend gelten Übergangsvorschriften für die Mehrwertsteueranmeldung bereits bestehender BGB-Gesellschaften (Konsortien), und zwar bis Ende Januar 2018.
Vorlage einer Sicherheitsleistung bei der Mehwertsteueranmeldung entfällt
Ebenfalls geändert wurden die Artikel 176a und 176 b des Mehrwertsteuergesetzes.
Bisher wurden Mehrwertsteueranmeldungsanträge bei Steuersubjekten abgelehnt, bei denen zum Tag der Entstehung der Mehrwertsteueranmeldungspflicht einer ihrer früheren oder gegenwärtigen Eigentümer, Geschäftsführer, Prokuristen, Mehrheitsgesellschafter, Aktionäre, Mitglieder der Geschäftsführung persönliche Mehrwertsteuerschulden über 5.000,00 Leva zu verzeichnen hatten. In diesem Fällen wurde die Gesellschaft bisher verpflichtet, eine Sicherheitsleistung im Form von Geld oder Bankgarantie beizubringen. Diese Bedingung für eine Mehrwertsteueranmeldung wird jetzt abgeschafft. Die Vorschrift verhinderte häufig in der Praxis- zum Teil auch durch Fehlinterpretationen der Verwaltung- die dringend erforderliche Mehrwertsteueranmeldung von Unternehmen.
Mehrwertsteuerabmeldung von Gesellschaften
Die Mehrwersteuerabmeldungsvorschriften sind ebenfalls ergänzt worden.
Gemäß den Artikeln 107 Punkt 3 sowie bei einer Liquidation einer juristischen Person wird der Abmeldungsantrag innerhalb einer 14-tägigen Frist ab Entstehung des entsprechenden Ereignisses beantragt.
Bei Auflösung einer juristischen Person ohne Liquidation oder einer BGB-Gesellschaft liegt eine zwingende Abmeldung vor. Diese wird von den Finanzbehörden mit der Ausstellung des Abmeldungsaktes veranlasst. Mit diesen Änderungen entfällt die Verpflichtung seitens der steuerpflichtigen Person in diesen Fällen die Abmeldung zu veranlassen, womit Verwaltungshürden zugunsten der Verbraucher und der Unternehmen abgebaut werden.
Neue Bußgeldvorschriften für nichtreglementierte Nutzung von Warenwirtschaftsoftware im Einzelhandel
Mit weiteren Änderungen des Mehrwertsteuergesetzes, die ab dem 16.03.2018 gelten, wurden neue Anforderungen für die Warenwirtschaftssoftware für Hersteller, Vertrieb und Nutzer solcher Softwareprogramme eingeführt. Entsprechend wird das Finanzamt mittels eines neu einzurichtendes öffentlich zugängliches elektronisches Register diejenigen Warenwirtschaftssoftwareprogamme ausdrücklich aufführen, die von dem Finanzamt für den Handel zugelassen sind. Die Regelungen auf diesem Gebiet waren insofern erforderlich, als es bisher nur Vorschriften in Bezug auf die Anforderungen für die Kassenapparaturen gegeben hat, jedoch nicht für die Warenwirtschaftssoftware im Handelsverkehr. Dies machte Umsatz-Manipulationen möglich. Mit dieser Änderung erhofft man sich eine Erhöhung der Fiskaldisziplin und Reduzierung der Schattenwirtschaft.
Mit den mitverabschiedeten Bussgeldvorschriften sollen nicht nur die Softwareproduzenten in Haftung genommen, sondern auch die Vertreiber und Nutzer solcher nicht genehmigter oder manipulierter Warenwirtschaftssoftware. Bei Verletzung der Vorschriften kann auch die Schließung des Verkaufsobjekts angeordnet werden.
Was die neuen Anforderungen für Händler, die ihre Waren über Online-shops verkaufen, betrifft, so soll auch hier der graue Sektor in der Wirtschaft reduziert werden. Die konkreten Vorschriften zum online-shop- Handel sollen zusätzlich innerhalb einen 6-monatigen Frist ab inkrafttreten des Gesetzes mittels einer Durchführungsverordnung nach Artikel 118, Absatz 4 erlassen werden.